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Änderung § 58 SVG vom 01.10.2021
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 58 SVG, alle Änderungen durch Artikel 2 SVReformG am 1. Oktober 2021 und Änderungshistorie des SVGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 58 SVG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.10.2021 geltenden Fassung | § 58 SVG n.F. (neue Fassung) in der am 01.10.2021 geltenden Fassung durch Artikel 2 G. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3932 |
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(Textabschnitt unverändert) § 58 Entziehung der Versorgung | |
(Text alte Fassung) (1) 1 Das Bundesministerium der Verteidigung kann ehemaligen Soldaten, gegen die ein disziplinargerichtliches Verfahren auf Grund des § 23 Abs. 2 Nr. 2 des Soldatengesetzes nicht durchgeführt werden kann, das Recht auf Berufsförderung und Dienstzeitversorgung ganz oder zum Teil auf Zeit entziehen, wenn sie sich gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes betätigt haben. 2 Tatsachen, die diese Maßnahme rechtfertigen, müssen in einem Untersuchungsverfahren festgestellt worden sein, in dem die eidliche Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen zulässig ist. | (Text neue Fassung) (1) 1 Das Bundesministerium der Verteidigung kann früheren Soldaten, gegen die ein disziplinargerichtliches Verfahren auf Grund des § 23 Abs. 2 Nr. 2 des Soldatengesetzes nicht durchgeführt werden kann, das Recht auf Berufsförderung und Dienstzeitversorgung ganz oder zum Teil auf Zeit entziehen, wenn sie sich gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes betätigt haben. 2 Tatsachen, die diese Maßnahme rechtfertigen, müssen in einem Untersuchungsverfahren festgestellt worden sein, in dem die eidliche Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen zulässig ist. |
(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Empfänger von Hinterbliebenenversorgung. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/538/al158791-0.htm