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Änderung § 13c SVG vom 01.10.2021

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 13c SVG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.10.2021 geltenden Fassung
§ 13c SVG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.10.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3932
(heute geltende Fassung) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 13c Berücksichtigung von Beurlaubung ohne Dienstbezüge und Teilzeitbeschäftigung bei Dienstzeiten


(1) 1 Bei Soldaten auf Zeit, die ohne Dienstbezüge oder während eines vorausgegangenen Wehrdienstverhältnisses ohne Wehrsold beurlaubt worden sind, wird die Zeit der Beurlaubung bei der Anwendung

1. des § 7 Absatz 8 und des § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 Buchstabe a nicht in die festgesetzte Dienstzeit,

2. des § 8 Abs. 2 Satz 2 nicht in die Wehrdienstzeit,

3. des § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe b nicht in die Verpflichtungszeit,

4. des § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und des § 11 Abs. 5 nicht in die Mindestdienstzeit und

(Text alte Fassung) nächste Änderung

5. des § 13a Satz 4 nicht in die ununterbrochene Dienstzeit

(Text neue Fassung)

5. des § 13a Absatz 1 Satz 3 nicht in die ununterbrochene Dienstzeit

eingerechnet. 2 Satz 1 gilt entsprechend für die Zeit eines unerlaubten schuldhaften Fernbleibens vom Dienst unter Verlust der Dienstbezüge oder des Wehrsoldes.

(2) 1 Absatz 1 gilt nicht für die Zeit

1. einer Beurlaubung zu öffentlichen zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtungen,

vorherige Änderung

2. einer Beurlaubung, wenn spätestens bei Beendigung des Urlaubs schriftlich zugestanden worden ist, dass dieser öffentlichen Belangen oder dienstlichen Interessen dient,



2. einer Beurlaubung, wenn spätestens bei Beendigung des Urlaubs schriftlich oder elektronisch zugestanden worden ist, dass dieser öffentlichen Belangen oder dienstlichen Interessen dient,

3. einer Beurlaubung bis zur Dauer von drei Monaten im Entlassungsverfahren wegen Dienstunfähigkeit,

4. einer Elternzeit,

5. einer Kindererziehung in dem in § 13b Abs. 2 Nr. 3 bestimmten Umfang und

6. einer Abwesenheit sonstiger Art bis zur Dauer von 30 Tagen.

2 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 3 gilt ferner nicht bei Beurlaubungen nach § 28 Abs. 5 des Soldatengesetzes.

(3) 1 Bei Teilzeitbeschäftigungen werden die Ansprüche nach § 5 sowie in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2, 4 und 5 die dort genannten Zeiten in dem Umfang gekürzt, der dem Verhältnis der Ermäßigung der Vollzeitbeschäftigung zur Gesamtdienstzeit (§ 2) entspricht. 2 Die Ansprüche sind auf volle Monate aufzurunden. 3 § 13b Abs. 3 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend. 4 Satz 1 gilt nicht bei Teilzeitbeschäftigung statt einer Elternzeit.



(heute geltende Fassung)