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Änderung § 57 SVG vom 01.10.2021
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 57 SVG, alle Änderungen durch Artikel 2 SVReformG am 1. Oktober 2021 und Änderungshistorie des SVGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 57 SVG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.10.2021 geltenden Fassung | § 57 SVG n.F. (neue Fassung) in der am 01.10.2021 geltenden Fassung durch Artikel 2 G. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3932 |
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(Textabschnitt unverändert) § 57 Erlöschen der Versorgungsbezüge bei Ablehnung einer erneuten Berufung | |
(Text alte Fassung) 1 Kommt ein Soldat im Ruhestand entgegen den Vorschriften des § 50 Abs. 2 des Soldatengesetzes in Verbindung mit § 57 des Bundesbeamtengesetzes und des § 51 des Soldatengesetzes einer erneuten Berufung in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten schuldhaft nicht nach, obwohl er auf die Folgen eines solchen Verhaltens schriftlich hingewiesen worden ist, so verliert er für diese Zeit seine Versorgungsbezüge und einen Anspruch auf Berufsförderung. 2 Das Bundesministerium der Verteidigung stellt ihren Verlust fest. 3 Eine wehrstrafrechtliche oder disziplinarrechtliche Verfolgung wird dadurch nicht ausgeschlossen. | (Text neue Fassung) 1 Kommt ein Soldat im Ruhestand entgegen den Vorschriften des § 50 Abs. 2 des Soldatengesetzes in Verbindung mit § 57 des Bundesbeamtengesetzes und des § 51 des Soldatengesetzes einer erneuten Berufung in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten schuldhaft nicht nach, obwohl er auf die Folgen eines solchen Verhaltens schriftlich oder elektronisch hingewiesen worden ist, so verliert er für diese Zeit seine Versorgungsbezüge und einen Anspruch auf Berufsförderung. 2 Das Bundesministerium der Verteidigung stellt ihren Verlust fest. 3 Eine wehrstrafrechtliche oder disziplinarrechtliche Verfolgung wird dadurch nicht ausgeschlossen. |
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