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Änderung § 64 SVG vom 01.10.2021
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 64 SVG, alle Änderungen durch Artikel 2 SVReformG am 1. Oktober 2021 und Änderungshistorie des SVGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 64 SVG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.10.2021 geltenden Fassung | § 64 SVG n.F. (neue Fassung) in der am 01.10.2021 geltenden Fassung durch Artikel 2 G. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3932 |
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(Textabschnitt unverändert) § 64 Zeiten im öffentlichen Dienst und vergleichbare Zeiten | |
(1) 1 Als ruhegehaltfähig gilt die Dienstzeit, in der ein Berufssoldat vor seinem Eintritt in die Bundeswehr 1. im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn als Beamter oder Richter gestanden hat oder 2. im Vollzugsdienst der Polizei gestanden hat oder | |
(Text alte Fassung) 3. im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung gestanden hat oder | (Text neue Fassung) 3. (aufgehoben) |
4. Dienst in der Nationalen Volksarmee geleistet hat oder 5. als volksdeutscher Vertriebener oder Umsiedler Wehrdienst des Herkunftslandes geleistet hat oder 6. zivilen Ersatzdienst nach dem Zivildienstgesetz geleistet hat. 2 Zeiten einer Teilzeitbeschäftigung sind nur zu dem Teil ruhegehaltfähig, der dem Verhältnis der ermäßigten zur regelmäßigen Arbeitszeit entspricht. 3 Die Zeit einer ehrenamtlichen Tätigkeit ist nicht ruhegehaltfähig. (2) 1 § 20 gilt entsprechend. 2 Nicht ruhegehaltfähig ist die Zeit nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 und 4 bis 6, für die eine Abfindung aus öffentlichen Mitteln gewährt worden ist. |
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