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Änderung § 68 SVG vom 01.10.2021
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 68 SVG, alle Änderungen durch Artikel 2 SVReformG am 1. Oktober 2021 und Änderungshistorie des SVGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 68 SVG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.10.2021 geltenden Fassung | § 68 SVG n.F. (neue Fassung) in der am 01.10.2021 geltenden Fassung durch Artikel 2 G. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3932 |
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(Text alte Fassung) § 68 Zeiten bei Stationierungsstreitkräften | (Text neue Fassung)§ 68 (aufgehoben) |
Als ruhegehaltfähig sollen auch Zeiten berücksichtigt werden, in denen ein Berufssoldat vor der Berufung in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit oder Berufssoldaten in einem Beschäftigungsverhältnis bei einer deutschen zivilen Dienstgruppe bei den Stationierungsstreitkräften gestanden hat. |
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