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Änderung § 89b SVG vom 01.01.2009
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§ 89b SVG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2009 geltenden Fassung | § 89b SVG n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2009 geltenden Fassung durch Artikel 8 G. v. 29.07.2008 BGBl. I S. 1582 |
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(Textabschnitt unverändert) § 89b | |
(Text alte Fassung) Auf die Versorgungsbezüge der Berufssoldaten, der Soldaten auf Zeit und ihrer Hinterbliebenen sind die §§ 70 und 71 des Beamtenversorgungsgesetzes entsprechend anzuwenden. | (Text neue Fassung) Auf die Versorgungsbezüge der Berufssoldaten, der Soldaten auf Zeit und ihrer Hinterbliebenen sind die §§ 70 bis 72 des Beamtenversorgungsgesetzes entsprechend anzuwenden. |
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