Änderung § 24a SVG vom 12.02.2009

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§ 24a SVG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 12.02.2009 geltenden Fassung
§ 24a SVG n.F. (neue Fassung)
in der am 12.02.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 5 G. v. 05.02.2009 BGBl. I S. 160
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 24a


(Text alte Fassung)

Zeiten, die nach § 30 des Bundesbesoldungsgesetzes für das Besoldungsdienstalter nicht berücksichtigt werden, sind nicht ruhegehaltfähig.

(Text neue Fassung)

Zeiten nach § 30 des Bundesbesoldungsgesetzes sind nicht ruhegehaltfähig.

 (keine frühere Fassung vorhanden)



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