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Änderung § 28 SVG vom 12.02.2009

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 28 SVG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 12.02.2009 geltenden Fassung
§ 28 SVG n.F. (neue Fassung)
in der am 12.02.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 5 G. v. 05.02.2009 BGBl. I S. 160
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 28


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) Der Soldat im Ruhestand kann auf Antrag statt eines Teils des Ruhegehaltes eine Kapitalabfindung erhalten

(Text neue Fassung)

(1) 1 Der Soldat im Ruhestand kann auf Antrag statt eines Teils des Ruhegehaltes eine Kapitalabfindung erhalten

1. zur Schaffung oder Verbesserung einer Existenzgrundlage,

2. zum Erwerb oder zur wirtschaftlichen Stärkung eigenen Grundbesitzes,

3. zum Erwerb grundstücksgleicher Rechte,

4. zur Beschaffung einer Wohnstätte.

vorherige Änderung

Handelt es sich in den Fällen des Satzes 1 um ein Vorhaben im Zusammenhang mit Grundeigentum, das vom Soldaten im Ruhestand nicht zur gewerblichen Nutzung vorgesehen ist, soll eine Kapitalabfindung nur bei dessen Eigennutzung bewilligt werden.

(2) Eine Kapitalabfindung ist in der Regel zu versagen, wenn der Soldat im Ruhestand das 55. Lebensjahr überschritten hat.



2 Handelt es sich in den Fällen des Satzes 1 um ein Vorhaben im Zusammenhang mit Grundeigentum, das vom Soldaten im Ruhestand nicht zur gewerblichen Nutzung vorgesehen ist, soll eine Kapitalabfindung nur bei dessen Eigennutzung bewilligt werden.

(2) Eine Kapitalabfindung ist in der Regel zu versagen, wenn der Soldat im Ruhestand das 57. Lebensjahr überschritten hat.

 (keine frühere Fassung vorhanden)