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Änderung § 92a SVG vom 12.02.2009
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§ 92a SVG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 12.02.2009 geltenden Fassung | § 92a SVG n.F. (neue Fassung) in der am 12.02.2009 geltenden Fassung durch Artikel 5 G. v. 05.02.2009 BGBl. I S. 160 |
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(Textabschnitt unverändert) § 92a | |
(Text alte Fassung) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die bis zum 31. Dezember 2009 zu erlassen ist, mit Zustimmung des Bundesrates für die Soldatenversorgung Übergangsregelungen zu bestimmen, die den besonderen Verhältnissen in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet Rechnung tragen. Die Verordnungsermächtigung erstreckt sich insbesondere auf Art, Berechnungsgrundlagen, Höhe von Versorgungsleistungen und Ruhensregelungen abweichend von diesem Gesetz. | (Text neue Fassung) 1 Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die bis zum 31. Dezember 2009 zu erlassen ist, für die Soldatenversorgung Übergangsregelungen zu bestimmen, die den besonderen Verhältnissen in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet Rechnung tragen. 2 Die Verordnungsermächtigung erstreckt sich insbesondere auf Art, Berechnungsgrundlagen, Höhe von Versorgungsleistungen und Ruhensregelungen abweichend von diesem Gesetz. |
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