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Änderung § 99 SVG vom 12.02.2009
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 99 SVG, alle Änderungen durch Artikel 5 DNeuG am 12. Februar 2009 und Änderungshistorie des SVGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 99 SVG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 12.02.2009 geltenden Fassung | § 99 SVG n.F. (neue Fassung) in der am 12.02.2009 geltenden Fassung durch Artikel 5 G. v. 05.02.2009 BGBl. I S. 160 |
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(Text alte Fassung) § 99 (neu) | (Text neue Fassung)§ 99 |
(1) Auf Versorgungsfälle, die vor dem 12. Februar 2009 eingetreten sind, ist § 23 Abs. 1 Satz 1 in der bis zum 11. Februar 2009 geltenden Fassung anzuwenden. (2) Für Versorgungsfälle, die nach dem 11. Februar 2009 und bis zum 31. Dezember 2012 eintreten, ist § 23 Abs. 1 Satz 1 in der bis zum 11. Februar 2009 geltenden Fassung mit der Maßgabe anzuwenden, dass sich die danach höchstens anrechenbare Zeit einer Hochschulausbildung für jeden nach diesem Tag beginnenden Kalendermonat bis einschließlich des Kalendermonats, in dem der Versorgungsfall eintritt, um jeweils fünf Tage vermindert. |
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