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Änderung § 8a SVG vom 01.04.2009

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 8a SVG, alle Änderungen durch § 62 BeamtStG am 1. April 2009 und Änderungshistorie des SVG

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§ 8a SVG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.04.2009 geltenden Fassung
§ 8a SVG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.04.2009 geltenden Fassung
durch § 62 Abs. 14 G. v. 17.06.2008 BGBl. I S. 1010; zuletzt geändert durch Artikel 15 Abs. 16 G. v. 05.02.2009 BGBl. I S. 160

(Textabschnitt unverändert)

§ 8a


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) *) Bewirbt sich ein Soldat auf Zeit oder ehemaliger Soldat auf Zeit bis zum Ablauf von sechs Monaten nach Beendigung des Dienstverhältnisses um Einstellung als Beamter und wird er in den Vorbereitungsdienst eingestellt, so darf nach Erwerb der Befähigung für die Laufbahn die Anstellung nicht über den Zeitpunkt hinausgeschoben werden, zu dem der Beamte ohne Ableisten des Grundwehrdienstes oder des nach § 7 Abs. 1 des Wehrpflichtgesetzes auf den Grundwehrdienst anrechenbaren Wehrdienstes als Soldat auf Zeit zur Anstellung herangestanden hätte. Das Ableisten der vorgeschriebenen Probezeit wird dadurch nicht berührt. Die Sätze 1 und 2 gelten für Beförderungen sinngemäß, sofern die dienstlichen Leistungen eine Beförderung während der Probezeit rechtfertigen.

(Text neue Fassung)

(1) Bewirbt sich ein Soldat auf Zeit oder ehemaliger Soldat auf Zeit bis zum Ablauf von sechs Monaten nach Beendigung des Dienstverhältnisses um Einstellung als Beamter, gilt § 9 Abs. 8 Satz 4 des Arbeitsplatzschutzgesetzes entsprechend.

(2) Die Zeit des Grundwehrdienstes oder die nach § 7 Abs. 1 des Wehrpflichtgesetzes auf den Grundwehrdienst anrechenbare Zeit wird auf die bei der Zulassung zu weiterführenden Prüfungen im Beruf nachzuweisende Zeit einer mehrjährigen Tätigkeit nach der Berufsabschlussprüfung angerechnet, soweit eine Zeit von einem Jahr nicht unterschritten wird.

(3) Beginnt ein ehemaliger Soldat auf Zeit im Anschluss an den Wehrdienst eine für den künftigen Beruf als Beamter vorgeschriebene, über die allgemein bildende Schulbildung hinausgehende Ausbildung oder wird diese durch den Wehrdienst unterbrochen, so gilt Absatz 1 entsprechend, wenn er sich bis zum Ablauf von sechs Monaten nach Beendigung der Ausbildung um Einstellung als Beamter bewirbt und auf Grund dieser Bewerbung eingestellt wird. Dienstzeiten, die Voraussetzung für eine Beförderung sind, beginnen für einen unter den dem Satz 1 entsprechenden Voraussetzungen eingestellten Richter mit dem Zeitpunkt, zu dem er ohne Ableisten des Grundwehrdienstes oder des nach § 7 Abs. 1 des Wehrpflichtgesetzes auf den Grundwehrdienst anrechenbaren Wehrdienstes als Soldat auf Zeit zur Ernennung auf Lebenszeit herangestanden hätte.

(4) Die Absätze 1 und 3 gelten entsprechend für einen Arbeitnehmer, dessen Ausbildung für ein späteres Beamtenverhältnis durch eine festgesetzte mehrjährige Tätigkeit im Arbeitsverhältnis an Stelle des sonst vorgeschriebenen Vorbereitungsdienstes durchgeführt wird.

(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten nicht

1. für einen der Wehrpflicht unterliegenden Soldaten auf Zeit oder ehemaligen Soldaten auf Zeit, dessen Dienstzeit für einen Zeitraum bis zu zwei Jahren festgesetzt oder nach § 54 Abs. 3 des Soldatengesetzes über diesen Zeitraum hinaus verlängert worden ist, und

2. für einen Soldaten auf Zeit oder ehemaligen Soldaten auf Zeit, der nicht der Wehrpflicht unterliegt.

vorherige Änderung


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*) für Bundesbeamte gilt seit 12. Februar 2009 gemäß § 63 Abs. 2 G. v. 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010); zuletzt geändert durch Artikel 15 Abs. 16 G. v. 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) folgende Maßgabe:

Abs. 1 wird wie folgt gefasst:

'(1) Bewirbt sich ein Soldat auf Zeit oder ehemaliger Soldat auf Zeit bis zum Ablauf von sechs Monaten nach Beendigung des Dienstverhältnisses um Einstellung als Beamter, gilt § 9 Abs. 8 Satz 4 des Arbeitsplatzschutzgesetzes entsprechend.'