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Änderung § 11a SVG vom 01.04.2009
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 11a SVG, alle Änderungen durch § 62 BeamtStG am 1. April 2009 und Änderungshistorie des SVGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 11a SVG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.04.2009 geltenden Fassung | § 11a SVG n.F. (neue Fassung) in der am 01.04.2009 geltenden Fassung durch § 62 Abs. 14 G. v. 17.06.2008 BGBl. I S. 1010; 2009 I 160 |
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(Textabschnitt unverändert) § 11a | |
(Text alte Fassung) (1) *) Inhaber eines Eingliederungsscheins erhalten nach Beendigung des Wehrdienstverhältnisses an Stelle von Übergangsgebührnissen Ausgleichsbezüge. Die Ausgleichsbezüge werden gewährt beim Bezug | (Text neue Fassung) (1) Inhaber eines Eingliederungsscheins erhalten nach Beendigung des Wehrdienstverhältnisses an Stelle von Übergangsgebührnissen Ausgleichsbezüge. Die Ausgleichsbezüge werden gewährt beim Bezug |
1. von Anwärterbezügen als Beamter auf Widerruf im Vorbereitungsdienst oder von Bezügen in einem sonstigen Ausbildungsverhältnis als Beamter auf Widerruf in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen diesen Bezügen zuzüglich des nach § 67 Abs. 1 Satz 4 des Bundesbesoldungsgesetzes zu zahlenden Betrages und dem Grundgehalt der Dienstbezüge des letzten Monats zuzüglich des nach § 67 Abs. 1 Satz 4 des Bundesbesoldungsgesetzes zu zahlenden Betrages als Soldat auf Zeit, 2. von Dienstbezügen als Beamter in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen dem Grundgehalt dieser Dienstbezüge und dem Grundgehalt der Dienstbezüge des letzten Monats als Soldat auf Zeit, | |
längstens jedoch für die Dauer von zehn Jahren. Auf die Ausgleichsbezüge finden die Vorschriften des Bundesbesoldungsgesetzes über den Kaufkraftausgleich entsprechende Anwendung. Bei Teilzeitbeschäftigung ist § 6 Abs. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes entsprechend anzuwenden. Der Anspruch auf Ausgleichsbezüge erlischt, wenn das Beamtenverhältnis nach der Anstellung endet. | längstens jedoch für die Dauer von zehn Jahren. Auf die Ausgleichsbezüge finden die Vorschriften des Bundesbesoldungsgesetzes über den Kaufkraftausgleich entsprechende Anwendung. Bei Teilzeitbeschäftigung ist § 6 Abs. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes entsprechend anzuwenden. Der Anspruch auf Ausgleichsbezüge erlischt, wenn das Beamtenverhältnis nach der Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit endet. |
(2) Stirbt ein ehemaliger Soldat auf Zeit, der einen Anspruch auf Ausgleichsbezüge hat, ist § 11 Abs. 6 Satz 2 und 3 mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass den anspruchsberechtigten Hinterbliebenen vom Ersten des auf den Sterbemonat folgenden Monats an Übergangsgebührnisse für einen Zeitraum zu zahlen sind, für den sie dem Verstorbenen ohne Inanspruchnahme eines Eingliederungsscheins künftig noch zugestanden hätten. | |
--- *) für Bundesbeamte gilt seit 12. Februar 2009 gemäß § 63 Abs. 2 G. v. 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010); zuletzt geändert durch Artikel 15 Abs. 16 G. v. 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) folgende Maßgabe: in Abs. 1 Satz 5 wird das Wort 'Anstellung' durch die Wörter 'Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit' ersetzt. | |
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