Änderung § 108 SVG vom 01.01.2024

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 108 SVG, alle Änderungen durch Artikel 7 2. BPersVGuaÄndG am 1. Januar 2024 und Änderungshistorie des SVG

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§ 108 SVG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2024 geltenden Fassung
§ 108 SVG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 7 G. v. 25.05.2020 BGBl. I S. 1063; dieses geändert durch Artikel 3 G. v. 18.03.2021 BGBl. I S. 353
 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 108 (neu)


(Text neue Fassung)

§ 108 Übergangsregelung aus Anlass des Gesetzes zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts


vorherige Änderung

 


Soweit Regelungen dieses Gesetzes die Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes bestimmen, sind das Bundesversorgungsgesetz und die Vorschriften anderer Gesetze, die das Bundesversorgungsgesetz für anwendbar erklärt, in ihrer jeweils bis zum 31. Dezember 2023 geltenden Fassung anzuwenden.

 (keine frühere Fassung vorhanden)
 



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