Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 1 SVG vom 24.12.2024

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 1 SVG, alle Änderungen durch Artikel 2 SoldEntsRÄndG am 24. Dezember 2024 und Änderungshistorie des SVG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

§ 1 SVG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 24.12.2024 geltenden Fassung
§ 1 SVG n.F. (neue Fassung)
in der am 24.12.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 18.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 423
(heute geltende Fassung) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 1 Persönlicher Geltungsbereich


(1) Dieses Gesetz gilt für die früheren Soldaten der Bundeswehr und ihre Hinterbliebenen, soweit es im Einzelnen nichts anderes bestimmt.

(Text alte Fassung)

(2) Der Zweite Teil dieses Gesetzes mit Ausnahme der §§ 3 und 3a Abs. 1, der §§ 4, 7, 8 und 41 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1, des § 41 Abs. 2 sowie der §§ 46, 48, 63 bis 63c und 63e bis 63g gilt nicht für Soldaten auf Zeit, die keinen Anspruch auf Besoldung haben (§ 3 Abs. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes).

(Text neue Fassung)

(2) Der Zweite Teil dieses Gesetzes mit Ausnahme der §§ 3 und 3a Abs. 1, der §§ 4 und 5 Absatz 1a, der §§ 7, 8 und 41 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1, des § 41 Abs. 2 sowie der §§ 46, 48, 63 bis 63c und 63e bis 63g gilt nicht für Soldaten auf Zeit, die keinen Anspruch auf Besoldung haben (§ 3 Abs. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes).

(3) Von den Vorschriften dieses Gesetzes gelten entsprechend:

1. Vorschriften, die sich auf das Bestehen oder das frühere Bestehen einer Ehe beziehen, für das Bestehen oder das frühere Bestehen einer Lebenspartnerschaft,

2. Vorschriften, die sich auf die Eheschließung oder die Heirat beziehen, für die Begründung einer Lebenspartnerschaft,

3. Vorschriften, die sich auf die Auflösung oder Scheidung einer Ehe beziehen, für die Aufhebung einer Lebenspartnerschaft,

4. Vorschriften, die sich auf den Ehegatten beziehen, für die Lebenspartnerin oder den Lebenspartner,

5. Vorschriften, die sich auf den geschiedenen Ehegatten oder früheren Ehegatten beziehen, für den früheren Lebenspartner aus einer aufgehobenen Lebenspartnerschaft und

6. Vorschriften, die sich auf die Witwe, den Witwer oder den hinterbliebenen oder überlebenden Ehegatten beziehen, für den hinterbliebenen Lebenspartner.



(heute geltende Fassung) 

 
Anzeige