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Änderung § 55e SVG vom 01.09.2009

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§ 55e SVG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.09.2009 geltenden Fassung
§ 55e SVG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.09.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 8 G. v. 03.04.2009 BGBl. I S. 700
 (keine frühere Fassung vorhanden)

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§ 55e (neu)


(Text neue Fassung)

§ 55e


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Für die Ansprüche von ausgleichsberechtigten Personen und deren Hinterbliebenen aus dem Versorgungsausgleich gegenüber dem Träger der Soldatenversorgung als Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen Person gelten die Bestimmungen des Bundesversorgungsteilungsgesetzes vom 3. April 2009 (BGBl. I S. 700, 716) entsprechend.

 (keine frühere Fassung vorhanden)