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Änderung § 40 SVG vom 01.07.2009

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§ 40 SVG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2009 geltenden Fassung
§ 40 SVG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2009 geltenden Fassung
durch B. v. 16.09.2009 BGBl. I S. 3054

(Textabschnitt unverändert)

§ 40


(Text alte Fassung)

Jedem Berufssoldaten, dessen Dienstverhältnis wegen Dienstunfähigkeit endet, wird die Eingliederung in das spätere Berufsleben nach den §§ 3a, 4, 7 und 8 erleichtert. Freistellung vom militärischen Dienst zur Teilnahme an einem notwendigen Berufsorientierungspraktikum kann im Umfang des § 7 Abs. 4 gewährt werden.

(Text neue Fassung)

1 Jedem Berufssoldaten, dessen Dienstverhältnis wegen Dienstunfähigkeit endet, wird die Eingliederung in das spätere Berufsleben nach den §§ 3a, 4, 7 und 8 erleichtert. 2 Freistellung vom militärischen Dienst zur Teilnahme an einem notwendigen Berufsorientierungspraktikum kann im Umfang des § 7 Abs. 4 gewährt werden. *)


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*) Anm. d. Red.: in der Neubekanntmachung v. 16. September 2009 (BGBl. I S. 3054) wird in Satz 2 fälschlicherweise auf § 7a Abs. 4 verwiesen



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