Tools:
Update via:
Änderung § 40 SVG vom 01.07.2009
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 40 SVG, alle Änderungen durch Bekanntmachung SVGNB am 1. Juli 2009 und Änderungshistorie des SVGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 40 SVG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.07.2009 geltenden Fassung | § 40 SVG n.F. (neue Fassung) in der am 01.07.2009 geltenden Fassung durch B. v. 16.09.2009 BGBl. I S. 3054 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 40 | |
(Text alte Fassung) Jedem Berufssoldaten, dessen Dienstverhältnis wegen Dienstunfähigkeit endet, wird die Eingliederung in das spätere Berufsleben nach den §§ 3a, 4, 7 und 8 erleichtert. Freistellung vom militärischen Dienst zur Teilnahme an einem notwendigen Berufsorientierungspraktikum kann im Umfang des § 7 Abs. 4 gewährt werden. | (Text neue Fassung) 1 Jedem Berufssoldaten, dessen Dienstverhältnis wegen Dienstunfähigkeit endet, wird die Eingliederung in das spätere Berufsleben nach den §§ 3a, 4, 7 und 8 erleichtert. 2 Freistellung vom militärischen Dienst zur Teilnahme an einem notwendigen Berufsorientierungspraktikum kann im Umfang des § 7 Abs. 4 gewährt werden. *) --- *) Anm. d. Red.: in der Neubekanntmachung v. 16. September 2009 (BGBl. I S. 3054) wird in Satz 2 fälschlicherweise auf § 7a Abs. 4 verwiesen |
Anzeige
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/538/al21880-0.htm