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Änderung § 13 SVG vom 01.12.2010
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 13 SVG, alle Änderungen durch Artikel 6 WehrRÄndG 2010 am 1. Dezember 2010 und Änderungshistorie des SVGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 13 SVG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.12.2010 geltenden Fassung | § 13 SVG n.F. (neue Fassung) in der am 01.12.2010 geltenden Fassung durch Artikel 6 G. v. 31.07.2010 BGBl. I S. 1052 |
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(Textabschnitt unverändert) § 13 | |
(Text alte Fassung) Soldaten auf Zeit mit einer Wehrdienstzeit bis zu neun Monaten erhalten eine Übergangsbeihilfe, wenn ihr Dienstverhältnis endet wegen Ablaufs der Zeit, für die sie in dieses berufen sind (§ 54 Abs. 1 des Soldatengesetzes), oder wegen Dienstunfähigkeit. Die Übergangsbeihilfe wird in Höhe des Entlassungsgeldes nach § 9 des Wehrsoldgesetzes und, soweit der Soldat nicht im unmittelbaren Anschluss an das nach Satz 1 beendete Dienstverhältnis Grundwehrdienst leistet, zusätzlich in Höhe des Überbrückungsgeldes nach § 5a des Unterhaltssicherungsgesetzes gewährt. § 12 Abs. 8 gilt entsprechend. | (Text neue Fassung) Soldaten auf Zeit mit einer Wehrdienstzeit bis zu sechs Monaten erhalten eine Übergangsbeihilfe, wenn ihr Dienstverhältnis endet wegen Ablaufs der Zeit, für die sie in dieses berufen sind (§ 54 Abs. 1 des Soldatengesetzes), oder wegen Dienstunfähigkeit. Die Übergangsbeihilfe wird in Höhe des Entlassungsgeldes nach § 9 des Wehrsoldgesetzes und, soweit der Soldat nicht im unmittelbaren Anschluss an das nach Satz 1 beendete Dienstverhältnis Grundwehrdienst leistet, zusätzlich in Höhe des Überbrückungsgeldes nach § 5a des Unterhaltssicherungsgesetzes gewährt. § 12 Abs. 8 gilt entsprechend. |
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