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Änderung § 4 SVG vom 01.07.2011
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 4 SVG, alle Änderungen durch Artikel 8 WehrRÄndG 2011 am 1. Juli 2011 und Änderungshistorie des SVGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 4 SVG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.07.2011 geltenden Fassung | § 4 SVG n.F. (neue Fassung) in der am 01.07.2011 geltenden Fassung durch Artikel 8 G. v. 28.04.2011 BGBl. I S. 678 |
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(Textabschnitt unverändert) § 4 | |
(Text alte Fassung) (1) Während der Wehrdienstzeit bieten die für die Berufsförderung zuständigen Stellen (Berufsförderungsdienste) Bildungsmaßnahmen an, an denen Soldaten auf Zeit und Grundwehrdienst oder freiwilligen zusätzlichen Wehrdienst Leistende unentgeltlich teilnehmen können. | (Text neue Fassung) (1) Während der Wehrdienstzeit bieten die für die Berufsförderung zuständigen Stellen (Berufsförderungsdienste) Bildungsmaßnahmen an, an denen Soldaten auf Zeit und Grundwehrdienst, freiwilligen zusätzlichen Wehrdienst oder freiwilligen Wehrdienst nach Abschnitt 7 des Wehrpflichtgesetzes Leistende unentgeltlich teilnehmen können. |
(2) Ist nach dem Förderungsplan im Sinne des § 3a Abs. 2 vorgesehen, dass ein bestimmtes schulisches oder fachberufliches Bildungsziel schon im Rahmen der dienstzeitbegleitenden Förderung erreicht werden soll, und kann dieses Bildungsziel nicht oder nicht planmäßig durch Teilnahme an internen Maßnahmen erreicht werden, kann im Einzelfall ausnahmsweise die Teilnahme an Bildungsmaßnahmen anderer Anbieter gefördert werden. | |
(3) Auf die dienstzeitbegleitende Förderung nach den Absätzen 1 und 2 besteht kein Anspruch. Die Einrichtung interner sowie die Förderung externer Bildungsmaßnahmen steht unter dem Vorbehalt ausreichend verfügbarer Haushaltsmittel. | (3) 1 Auf die dienstzeitbegleitende Förderung nach den Absätzen 1 und 2 besteht kein Anspruch. 2 Die Einrichtung interner sowie die Förderung externer Bildungsmaßnahmen steht unter dem Vorbehalt ausreichend verfügbarer Haushaltsmittel. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/538/al28627-0.htm