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Änderung § 13a SVG vom 01.07.2011
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 13a SVG, alle Änderungen durch Artikel 8 WehrRÄndG 2011 am 1. Juli 2011 und Änderungshistorie des SVGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 13a SVG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.07.2011 geltenden Fassung | § 13a SVG n.F. (neue Fassung) in der am 01.07.2011 geltenden Fassung durch Artikel 8 G. v. 28.04.2011 BGBl. I S. 678 |
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(Textabschnitt unverändert) § 13a | |
(Text alte Fassung) Hat ein Soldat auf Zeit vor seiner Berufung in das Dienstverhältnis bereits Grundwehrdienst (§ 5 des Wehrpflichtgesetzes) oder freiwilligen zusätzlichen Wehrdienst (§ 6b des Wehrpflichtgesetzes) geleistet, berechnen sich seine Versorgungsbezüge nach den §§ 11 und 12 nach der Gesamtdienstzeit. Beträge, die ihm auf Grund des früheren Dienstverhältnisses nach § 9 des Wehrsoldgesetzes zugestanden haben, sind anzurechnen. Hat ein Soldat auf Zeit vor seiner erneuten Berufung in das Dienstverhältnis bereits Dienst als Soldat auf Zeit geleistet, richtet sich der Umfang der Berufsförderung und Dienstzeitversorgung nach der Gesamtdienstzeit. Ein Anspruch auf Erteilung eines Eingliederungsscheins besteht nur, wenn nach Beendigung des früheren Dienstverhältnisses Übergangsgebührnisse nach § 11 nicht zugestanden haben oder das letzte Dienstverhältnis nach einer ununterbrochenen Dienstzeit von zwölf oder mehr Jahren geendet hat. Die Anspruchszeiten auf Berufsförderung, die auf Grund des früheren Dienstverhältnisses gewährt wurden, sind von der nunmehr zustehenden Förderungsdauer abzuziehen. Der Bezugszeitraum der Übergangsgebührnisse verkürzt sich um die Zeit, für die früher Übergangsgebührnisse gezahlt wurden. Die Übergangsbeihilfe verringert sich um den früher gezahlten Betrag. | (Text neue Fassung) 1 Hat ein Soldat auf Zeit vor seiner Berufung in das Dienstverhältnis bereits Grundwehrdienst (§ 5 des Wehrpflichtgesetzes), freiwilligen zusätzlichen Wehrdienst im Anschluss an den Grundwehrdienst nach § 6b des Wehrpflichtgesetzes, freiwilligen Wehrdienst nach Abschnitt 7 des Wehrpflichtgesetzes oder Dienst als Soldat auf Zeit geleistet, bestimmen sich seine Ansprüche auf Berufsförderung und Dienstzeitversorgung nach den §§ 5, 11 und 12 nach der Gesamtdienstzeit. 2 Beträge, die ihm auf Grund des früheren Dienstverhältnisses nach § 9 des Wehrsoldgesetzes zugestanden haben, sind anzurechnen. 3 Ein Anspruch auf Erteilung eines Eingliederungsscheins besteht nur, wenn nach Beendigung des früheren Dienstverhältnisses Übergangsgebührnisse nach § 11 nicht zugestanden haben oder das letzte Dienstverhältnis nach einer ununterbrochenen Dienstzeit von zwölf oder mehr Jahren geendet hat. 4 Die Anspruchszeiten auf Berufsförderung, die auf Grund des früheren Dienstverhältnisses gewährt wurden, sind von der nunmehr zustehenden Förderungsdauer abzuziehen. 5 Der Bezugszeitraum der Übergangsgebührnisse verkürzt sich um die Zeit, für die früher Übergangsgebührnisse gezahlt wurden. 6 Die Übergangsbeihilfe verringert sich um den früher gezahlten Betrag. |
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