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Änderung § 44a SVG vom 01.01.2009
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 44a SVG, alle Änderungen durch Artikel 7 ÖDRLPartG am 1. Januar 2009 und Änderungshistorie des SVGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 44a SVG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2009 geltenden Fassung | § 44a SVG n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2009 geltenden Fassung durch Artikel 7 G. v. 14.11.2011 BGBl. I S. 2219 |
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(Textabschnitt unverändert) § 44a | |
(Text alte Fassung) Bei Hinterbliebenen von Frauen tritt im Sinne der Vorschriften dieses Gesetzes an die Stelle des Witwengeldes das Witwergeld, an die Stelle der Witwe der Witwer. | (Text neue Fassung) 1 Bei Hinterbliebenen von Frauen tritt im Sinne der Vorschriften dieses Gesetzes an die Stelle des Witwengeldes das Witwergeld, an die Stelle der Witwe der Witwer. 2 Dies gilt nicht für hinterbliebene Lebenspartnerinnen. 3 Im Fall eines hinterbliebenen Lebenspartners tritt an die Stelle des Witwengeldes das Witwergeld. |
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