Tools:
Update via:
Änderung § 42a SVG vom 13.12.2011
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 42a SVG, alle Änderungen durch Artikel 1 EinsatzVVerbG am 13. Dezember 2011 und Änderungshistorie des SVGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 42a SVG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 13.12.2011 geltenden Fassung | § 42a SVG n.F. (neue Fassung) in der am 13.12.2011 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 05.12.2011 BGBl. I S. 2458 |
---|---|
(Text alte Fassung) § 42a (neu) | (Text neue Fassung)§ 42a |
(1) Stirbt ein Soldat auf Zeit oder ein Soldat, der Wehrdienst nach dem Wehrpflichtgesetz oder nach dem Vierten Abschnitt des Soldatengesetzes leistet oder sich in einem Wehrdienstverhältnis besonderer Art nach § 6 des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes befindet, an den Folgen eines Einsatzunfalls nach § 63c Absatz 2, den er während dieses Wehrdienstverhältnisses oder während eines unmittelbar vorangegangenen Wehrdienstverhältnisses der genannten Art erlitten hat, sind die Vorschriften dieses Abschnitts und des Abschnitts IV nach Maßgabe der folgenden Absätze anzuwenden. (2) § 41 Absatz 1 ist nicht anzuwenden. (3) § 43 Absatz 1 und 3 sowie § 44a gelten entsprechend. (4) 1 Das Witwen- und Waisengeld und der Unterhaltsbeitrag werden wie bei Hinterbliebenen eines Berufssoldaten berechnet, der an den Folgen eines Dienstunfalls gestorben ist und ein erhöhtes Unfallruhegehalt im Sinne des § 27 Absatz 1 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 37 Absatz 1 des Beamtenversorgungsgesetzes erhalten hätte, wenn er nicht gestorben, sondern am Todestag wegen Dienstunfähigkeit infolge des Dienstunfalls in den Ruhestand versetzt worden wäre. 2 § 17 Absatz 1 und § 89b gelten entsprechend. 3 Hat der Verstorbene am Todestag keinen Anspruch auf Besoldung, treten an deren Stelle für die Berechnung der Versorgung die Dienstbezüge aus der Besoldungsgruppe, der das Amt des Verstorbenen zugeordnet war. 4 Bei Hinterbliebenen von Soldaten der Laufbahngruppe der Mannschaften bemisst sich das Witwen- und Waisengeld oder der Unterhaltsbeitrag mindestens nach der Besoldungsgruppe A 6. (5) Neben einer Versorgung nach diesem Paragrafen wird keine Versorgung nach § 43 gewährt. (6) Die Witwe und die Waisen gelten für die Anwendung des Abschnitts IV als Witwe und Waisen eines Soldaten oder eines Soldaten im Ruhestand. |
Anzeige
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/538/al30749-0.htm