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Änderung § 3 SVG vom 26.07.2012
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§ 3 SVG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 26.07.2012 geltenden Fassung | § 3 SVG n.F. (neue Fassung) in der am 26.07.2012 geltenden Fassung durch Artikel 14 G. v. 21.07.2012 BGBl. I S. 1583 |
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(Textabschnitt unverändert) § 3 | |
(1) Die Leistungen der Berufsförderung und der befristeten Dienstzeitversorgung sollen den Soldaten auf Zeit nach Eignung, Neigung und Leistungsfähigkeit eine individuelle Qualifizierung ermöglichen, sie auf die Zeiten der zivilberuflichen Bildung und der Tätigkeits- oder Beschäftigungssuche vorbereiten, diese Zeiten finanziell absichern und ihnen zu einer angemessenen Eingliederung in das zivile Erwerbsleben verhelfen. (2) Die Berufsförderung der Soldaten auf Zeit umfasst 1. die Beratung in Fragen der schulischen und beruflichen Bildung sowie der Eingliederung in das zivile Erwerbsleben (§ 3a), | |
(Text alte Fassung) 2. die Teilnahme an dienstzeitbegleitenden Bildungs- und Eingliederungsmaßnahmen (§§ 4 und 7 Abs. 2), | (Text neue Fassung) 2. die Teilnahme an dienstzeitbegleitenden Bildungs- und Eingliederungsmaßnahmen (§§ 4, 5 Absatz 1a und § 7 Absatz 2), |
3. den Besuch von Lehrgängen an einer Bundeswehrfachschule (§ 5), | |
4. die Förderung der beruflichen Bildung am Ende und nach der Wehrdienstzeit in öffentlichen und privaten Bildungseinrichtungen (§ 5) und | 4. die Förderung der beruflichen Bildung in öffentlichen und privaten Bildungseinrichtungen (§ 5) und |
5. Hilfen zur Eingliederung in das zivile Erwerbsleben (§§ 7 bis 10). | |
(3) 1 Als Berufsförderung der Grundwehrdienst (§ 5 des Wehrpflichtgesetzes), freiwilligen zusätzlichen Wehrdienst im Anschluss an den Grundwehrdienst nach § 6b des Wehrpflichtgesetzes oder freiwilligen Wehrdienst nach Abschnitt 7 des Wehrpflichtgesetzes Leistenden kann die Teilnahme an dienstzeitbegleitenden Bildungs- und Eingliederungsmaßnahmen nach Absatz 2 Nr. 2 gewährt werden. 2 § 3a Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend. | (3) 1 Als Berufsförderung der freiwilligen Wehrdienst nach Abschnitt 7 des Wehrpflichtgesetzes Leistenden können die Teilnahme an dienstzeitbegleitenden Bildungs- und Eingliederungsmaßnahmen (§§ 4 und 7 Absatz 2) sowie Hilfen zur Eingliederung in das zivile Erwerbsleben (§ 7 Absatz 1 und 5) gewährt werden. 2 § 3a Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend. |
(4) Die Dienstzeitversorgung der Soldaten auf Zeit umfasst | |
1. Übergangsgebührnisse, 2. Ausgleichsbezüge, 3. Übergangsbeihilfe, 4. Unterschiedsbetrag nach § 47 Abs. 1 Satz 2. 6. Einmalzahlungen nach § 89b. | 1. die Übergangsgebührnisse, 2. die Ausgleichsbezüge, 3. die Übergangsbeihilfe, 4. den Unterhaltsbeitrag für Soldaten auf Zeit, 5. den Unterschiedsbetrag nach § 47 Absatz 1 Satz 2, 6. die Einmalzahlungen nach § 89b. |
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