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Änderung § 6 SVG vom 26.07.2012
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§ 6 SVG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 26.07.2012 geltenden Fassung | § 6 SVG n.F. (neue Fassung) in der am 26.07.2012 geltenden Fassung durch Artikel 14 G. v. 21.07.2012 BGBl. I S. 1583 |
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(Textabschnitt unverändert) § 6 | |
(Text alte Fassung) (1) Die notwendigen Kosten der Teilnahme an Bildungsmaßnahmen werden grundsätzlich bis zu den Kostenhöchstbeträgen, die nach der im Einzelfall gemäß § 5 zustehenden Förderungsdauer gestaffelt sind, vom Bund übernommen. Die Kosten des Besuchs einer Bundeswehrfachschule werden auf diese Kostenhöchstbeträge in pauschalierter Form angerechnet. (2) Für Lern- und Lernhilfsmittel kann die Förderung auf Pauschbeträge begrenzt werden. | (Text neue Fassung) (1) 1 Die notwendigen Kosten der Teilnahme an Bildungsmaßnahmen werden grundsätzlich bis zu den Kostenhöchstbeträgen, die nach der im Einzelfall gemäß § 5 zustehenden Förderungsdauer gestaffelt sind, vom Bund übernommen. 2 Die Kosten des Besuchs einer Bundeswehrfachschule werden auf diese Kostenhöchstbeträge in pauschalierter Form angerechnet. (2) Das Bundesministerium der Verteidigung kann für die Förderung Pauschalbeträge festsetzen. |
(3) Für die reisekosten- und trennungsgeldrechtliche Abfindung der Förderungsberechtigten sind das Bundesreisekostengesetz und die Trennungsgeldverordnung entsprechend anzuwenden, soweit in der Berufsförderungsverordnung nichts anderes bestimmt ist. |
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