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Änderung § 39 SVG vom 26.07.2012

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§ 39 SVG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 26.07.2012 geltenden Fassung
§ 39 SVG n.F. (neue Fassung)
in der am 26.07.2012 geltenden Fassung
durch Artikel 14 G. v. 21.07.2012 BGBl. I S. 1583

(Textabschnitt unverändert)

§ 39


(Text alte Fassung)

(1) Einem Berufssoldaten, dessen Dienstverhältnis vor dem vollendeten 45. Lebensjahr wegen Dienstunfähigkeit infolge Wehrdienstbeschädigung endet, wird auf Antrag die Förderung der schulischen oder beruflichen Bildung in dem Umfang gewährt, wie sie einem Soldaten auf Zeit mit einer Wehrdienstzeit von zwölf Jahren nach der Wehrdienstzeit zusteht. Endet das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten vor dem vollendeten 40. Lebensjahr wegen Dienstunfähigkeit infolge Wehrdienstbeschädigung, ist auf Antrag auch der Zulassungsschein zu erteilen. Beruht die Dienstunfähigkeit nicht auf einer Wehrdienstbeschädigung, können die Leistungen nach den Sätzen 1 und 2 gewährt werden. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für einen Berufssoldaten, dessen Dienstverhältnis wegen Überschreitens der für Offiziere in Verwendungen als Flugzeugführer oder Waffensystemoffizier in strahlgetriebenen Kampfflugzeugen im Soldatengesetz festgesetzten besonderen Altersgrenze endet; ihm können zudem auch die Leistungen nach den §§ 3a, 4 und 7 Abs. 1, 2, 4 und 5 gewährt werden. § 5 Abs. 9 Satz 1 gilt entsprechend.

(2) § 5 sowie bei
der Anwendung des Absatzes 1 Satz 2 auch die §§ 4, 9 und 10 gelten entsprechend.

(3)
Für die Dauer der Teilnahme an einer nach Absatz 1 geförderten Bildungsmaßnahme in Vollzeitform wird ein Zuschlag zum Ruhegehalt in Höhe von 15 vom Hundert der jeweils ruhegehaltfähigen Dienstbezüge gewährt; Einkommen aus der Bildungsmaßnahme ist anzurechnen.

(Text neue Fassung)

(1) Einem Berufssoldaten, dessen Dienstverhältnis vor Vollendung des 45. Lebensjahres wegen Dienstunfähigkeit infolge einer Wehrdienstbeschädigung endet, wird auf Antrag die Förderung der schulischen oder beruflichen Bildung in dem Umfang gewährt, wie sie einem Soldaten auf Zeit mit einer Wehrdienstzeit von acht Jahren zusteht.

(2) Die Förderungszeiten betragen

1. 24 Monate bei einem Offizier, der einen Hochschulabschluss im Sinne des § 1 des Hochschulrahmengesetzes auf Kosten des Bundes erworben hat,

2. 36 Monate

a) bei einem Offizier, der mit einem
nach den Laufbahnvorschriften geforderten Hochschulabschluss im Sinne des § 1 des Hochschulrahmengesetzes eingestellt worden ist, und

b) bei einem Unteroffizier des Militärmusikdienstes,
der im Rahmen seiner militärfachlichen Ausbildung eine Hochschule besucht und das vorgegebene Studienziel erreicht hat.

(3) 1
Endet das Dienstverhältnis vor Vollendung des 40. Lebensjahres wegen Dienstunfähigkeit infolge Wehrdienstbeschädigung, ist auf Antrag auch der Zulassungsschein zu erteilen. 2 Beruht die Dienstunfähigkeit nicht auf einer Wehrdienstbeschädigung, können die Leistungen nach Satz 1 sowie den Absätzen 1 und 2 gewährt werden.

(4) 1
Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für einen Offizier, der wegen Überschreitens der besonderen Altersgrenze nach § 45 Absatz 2 Nummer 6 des Soldatengesetzes in den Ruhestand versetzt wird. 2 Zudem können ihm auch die Leistungen nach den §§ 3a, 4 Absatz 1 und 3 sowie § 7 Absatz 1, 2, 4 und 5 gewährt werden.

(5) 1
§ 5 gilt entsprechend. 2 Bei der Anwendung des Absatzes 3 Satz 1 gelten auch § 4 Absatz 1 und 3 sowie die §§ 9 und 10 entsprechend.

(6)
Für die Dauer der Teilnahme an einer nach den Absätzen 1 und 2 geförderten Bildungsmaßnahme in Vollzeitform wird ein Zuschlag zum Ruhegehalt in Höhe von 15 vom Hundert der jeweils ruhegehaltfähigen Dienstbezüge gewährt; Einkommen aus der Bildungsmaßnahme ist anzurechnen.