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Änderung § 45 SVG vom 26.07.2012
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 45 SVG, alle Änderungen durch Artikel 14 BwRefBeglG am 26. Juli 2012 und Änderungshistorie des SVGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 45 SVG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 26.07.2012 geltenden Fassung | § 45 SVG n.F. (neue Fassung) in der am 26.07.2012 geltenden Fassung durch Artikel 14 G. v. 21.07.2012 BGBl. I S. 1583 |
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(Textabschnitt unverändert) § 45 | |
(1) 1 Bei der Anwendung der gemeinsamen Vorschriften gelten 1. ein Unterhaltsbeitrag nach § 36 als Ruhegehalt, 2. ein Unterhaltsbeitrag, der im Gnadenwege gewährt wird, als Ruhegehalt, Witwen- oder Waisengeld, 3. die Übergangsgebührnisse als Ruhegehalt. | |
(Text alte Fassung) 2 Satz 1 Nummer 3 gilt auch bei Weiterzahlung an die Hinterbliebenen (§ 11 Absatz 6 Satz 3 und 4, § 11a Absatz 2), außer für die Anwendung des § 53. | (Text neue Fassung) 2 Satz 1 Nummer 3 gilt auch bei Weiterzahlung an die Hinterbliebenen (§ 11 Absatz 6 Satz 4 und 5, § 11a Absatz 2), außer für die Anwendung des § 53. |
(2) 1 Wegen der Unterhaltsbeiträge für Hinterbliebene (§ 43) gilt § 63 des Beamtenversorgungsgesetzes entsprechend. 2 Hierbei gilt ein nach § 43 Abs. 2 gewährter Unterhaltsbeitrag als Witwen- oder Waisengeld. (3) Die Empfänger der Versorgungsbezüge nach den Absätzen 1 und 2 gelten als Soldaten im Ruhestand, als Witwen oder Waisen. |
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