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Änderung § 7 SVG vom 13.04.2013
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 7 SVG, alle Änderungen durch Artikel 2 15. SGÄndG am 13. April 2013 und Änderungshistorie des SVGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 7 SVG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 13.04.2013 geltenden Fassung | § 7 SVG n.F. (neue Fassung) in der am 13.04.2013 geltenden Fassung durch Artikel 2 Abs. 10 G. v. 08.04.2013 BGBl. I S. 730 |
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(Textabschnitt unverändert) § 7 | |
(Text alte Fassung) (1) 1 Soldaten auf Zeit und freiwilligen Wehrdienst nach Abschnitt 7 des Wehrpflichtgesetzes Leistenden werden innerhalb der Berufsförderung der Bundeswehr bei der Erlangung eines ihrem Qualifikationsprofil entsprechenden Arbeitsplatzes unterstützt. 2 Hierzu gehört auch die vermittlerische Betreuung durch den Berufsförderungsdienst der Bundeswehr. | (Text neue Fassung) (1) 1 Soldaten auf Zeit und freiwilligen Wehrdienst nach § 58b des Soldatengesetzes Leistenden werden innerhalb der Berufsförderung der Bundeswehr bei der Erlangung eines ihrem Qualifikationsprofil entsprechenden Arbeitsplatzes unterstützt. 2 Hierzu gehört auch die vermittlerische Betreuung durch den Berufsförderungsdienst der Bundeswehr. |
(2) 1 Es sind rechtzeitig die Maßnahmen einzuleiten oder durchzuführen, die eine Arbeitsaufnahme im Anschluss an das Dienstverhältnis erleichtern (Eingliederungsmaßnahmen). 2 Vor oder nach der Förderung einer schulischen oder beruflichen Bildungsmaßnahme kann innerhalb von sieben Jahren nach dem Dienstzeitende die Teilnahme an Berufsorientierungs- oder Berufsvorbereitungsmaßnahmen und an Bewerbertrainingsprogrammen mit den gleichen Leistungen wie für die Teilnahme an Bildungsmaßnahmen nach § 4 gefördert werden. 3 Satz 2 gilt für Soldaten auf Zeit, die keinen Anspruch auf Förderung der schulischen und beruflichen Bildung nach § 5 Absatz 4 haben, mit der Maßgabe, dass die Maßnahme innerhalb von einem Jahr beginnen muss. (3) 1 Soldaten auf Zeit mit einer Verpflichtungsdauer von mindestens zwölf Jahren, die nicht auf Grund ihrer zivilberuflichen Vorbildung mit höherem Dienstgrad eingestellt wurden oder die während ihrer Dienstzeit keine zivilberuflich anerkannte militärfachliche Aus- oder Weiterbildung im Sinne des § 5 Absatz 6 bis 9 erhalten haben, haben Anspruch auf Teilnahme an höchstens drei Berufsorientierungspraktika mit einer Dauer von jeweils höchstens einem Monat unter Freistellung vom militärischen Dienst. 2 Ein Praktikum kann in mehrere Abschnitte aufgeteilt werden, soweit es zur Umsetzung des Förderungsplans zweckmäßig ist. (4) 1 Soldaten auf Zeit mit einer Verpflichtungsdauer von mindestens vier Jahren, die keinen Anspruch nach Absatz 3, aber einen erhöhten Berufsorientierungsbedarf haben, kann Freistellung vom militärischen Dienst zur Teilnahme an einem Berufsorientierungspraktikum mit einer Dauer von höchstens einem Monat gewährt werden. 2 Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend. | |
(5) Für frühere Soldaten auf Zeit und für freiwilligen Wehrdienst nach Abschnitt 7 des Wehrpflichtgesetzes Leistende, die ihre volle berufliche Leistungsfähigkeit erst nach einer Einarbeitungszeit erlangen können, kann ein Einarbeitungszuschuss gewährt werden. | (5) Für frühere Soldaten auf Zeit und für freiwilligen Wehrdienst nach § 58b des Soldatengesetzes Leistende, die ihre volle berufliche Leistungsfähigkeit erst nach einer Einarbeitungszeit erlangen können, kann ein Einarbeitungszuschuss gewährt werden. |
(6) 1 Bewirbt sich ein Soldat auf Zeit, dessen Dienstzeit für einen Zeitraum von zwölf oder mehr Jahren festgesetzt worden ist, bis zum Ablauf von sechs Monaten nach Beendigung seines Wehrdienstverhältnisses oder dem Ende der Förderung seiner Bildungsmaßnahme um Einstellung in den öffentlichen Dienst, stehen dessen Einstellung Vorschriften nicht entgegen, nach denen ein Höchstalter bei der Einstellung nicht überschritten sein darf. 2 Dies gilt auch, wenn der Soldat im Anschluss an den Wehrdienst eine für den künftigen Beruf vorgeschriebene, über die allgemeinbildende Schulbildung hinausgehende Ausbildung ohne unzulässige Überschreitung der Regelzeit durchführt und sich bis zum Ablauf von sechs Monaten nach Beendigung der Ausbildung um Einstellung in den öffentlichen Dienst bewirbt. |
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