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Änderung § 13 SVG vom 13.04.2013
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 13 SVG, alle Änderungen durch Artikel 2 15. SGÄndG am 13. April 2013 und Änderungshistorie des SVGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 13 SVG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 13.04.2013 geltenden Fassung | § 13 SVG n.F. (neue Fassung) in der am 13.04.2013 geltenden Fassung durch Artikel 2 Abs. 10 G. v. 08.04.2013 BGBl. I S. 730 |
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(Textabschnitt unverändert) § 13 | |
(Text alte Fassung) 1 Soldaten auf Zeit mit einer Wehrdienstzeit bis zu sechs Monaten erhalten eine Übergangsbeihilfe, wenn ihr Dienstverhältnis endet wegen Ablaufs der Zeit, für die sie in dieses berufen sind (§ 54 Abs. 1 des Soldatengesetzes), oder wegen Dienstunfähigkeit. 2 Die Übergangsbeihilfe bemisst sich nach § 9 Absatz 2 des Wehrsoldgesetzes; soweit der Soldat nicht im unmittelbaren Anschluss an das nach Satz 1 beendete Dienstverhältnis freiwilligen Wehrdienst nach Abschnitt 7 des Wehrpflichtgesetzes leistet, wird zusätzlich Überbrückungsgeld nach § 5a des Unterhaltssicherungsgesetzes gewährt. 3 § 12 Abs. 8 gilt entsprechend. | (Text neue Fassung) 1 Soldaten auf Zeit mit einer Wehrdienstzeit bis zu sechs Monaten erhalten eine Übergangsbeihilfe, wenn ihr Dienstverhältnis endet wegen Ablaufs der Zeit, für die sie in dieses berufen sind (§ 54 Abs. 1 des Soldatengesetzes), oder wegen Dienstunfähigkeit. 2 Die Übergangsbeihilfe bemisst sich nach § 9 Absatz 2 des Wehrsoldgesetzes; soweit der Soldat nicht im unmittelbaren Anschluss an das nach Satz 1 beendete Dienstverhältnis freiwilligen Wehrdienst nach § 58b des Soldatengesetzes leistet, wird zusätzlich Überbrückungsgeld nach § 5a des Unterhaltssicherungsgesetzes gewährt. 3 § 12 Abs. 8 gilt entsprechend. |
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