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Änderung § 102 SVG vom 26.07.2012
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 102 SVG, alle Änderungen durch Artikel 7 ProfBesNeuG am 26. Juli 2012 und Änderungshistorie des SVGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 102 SVG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 26.07.2012 geltenden Fassung | § 102 SVG n.F. (neue Fassung) in der am 26.07.2012 geltenden Fassung durch Artikel 7 G. v. 11.06.2013 BGBl. I S. 1514 |
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(Textabschnitt unverändert) § 102 | |
(Text alte Fassung) (1) Für die bei Inkrafttreten des Bundeswehrreform-Begleitgesetzes vorhandenen Versorgungsempfänger sowie die Soldaten, die vor dem Inkrafttreten des Bundeswehrreform-Begleitgesetzes in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit berufen worden sind oder die ihren Dienst als freiwilligen Wehrdienst nach Abschnitt 7 des Wehrpflichtgesetzes Leistende angetreten haben, gilt weiterhin das bisherige Recht. | (Text neue Fassung) (1) 1 Für die bei Inkrafttreten des Bundeswehrreform-Begleitgesetzes vorhandenen Versorgungsempfänger sowie die Soldaten, die vor dem Inkrafttreten des Bundeswehrreform-Begleitgesetzes in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit berufen worden sind oder die ihren Dienst als freiwilligen Wehrdienst nach Abschnitt 7 des Wehrpflichtgesetzes Leistende angetreten haben, gilt weiterhin das bisherige Recht. 2 Satz 1 gilt auch für die bei Inkrafttreten des Bundeswehrreform-Begleitgesetzes vorhandenen Berufssoldaten, deren Dienstverhältnis nach § 45a des Soldatengesetzes bis zum 31. Dezember 2017 umgewandelt wird. |
(2) § 5 Absatz 8, § 6 Absatz 2, die §§ 7 und 11 Absatz 6, die §§ 11a und 12 Absatz 7 sowie die §§ 21, 44, 45, 59, 89a und 101 sind anzuwenden. |
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