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Änderung § 104 SVG vom 01.01.2016

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§ 104 SVG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2016 geltenden Fassung
§ 104 SVG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 10 G. v. 05.01.2017 BGBl. I S. 17

(Textabschnitt unverändert)

§ 104


(Text alte Fassung)

1 § 53 ist auf Soldaten im Ruhestand, die vor dem 1. Januar 2016 nach

1. § 44 Absatz 1 oder 2 des Soldatengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Mai 2005 (BGBl. I S. 1482), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 13. Mai 2015 (BGBl. I S. 706) geändert worden ist,

2. § 1 Absatz 1 des Personalanpassungsgesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 4013, 4019), das durch Artikel 1 des Gesetzes vom 7. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2807) geändert worden ist oder

3. § 2 Absatz 1 des Streitkräftepersonalstruktur-Anpassungsgesetzes vom 21. Juli 2012 (BGBl. I S. 1583)

in den Ruhestand getreten sind und die
ein Einkommen aus einer Beschäftigung beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge beziehen, bis zum 31. Dezember 2018 nicht anzuwenden. 2 Auf sonstige Versorgungsberechtigte, die vor dem 1. Januar 2016 in den Ruhestand getreten sind und die ein Einkommen aus einer Beschäftigung beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge beziehen, ist Satz 1 nach Ablauf des Monats, in dem sie die Regelaltersgrenze nach § 51 Absatz 1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes erreichen, entsprechend anzuwenden.

(Text neue Fassung)

1 § 53 ist auf Soldaten im Ruhestand, die ein Verwendungseinkommen aus einer Beschäftigung beim Auswärtigen Amt, beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge oder im Rahmen der Mithilfe bei der Aufnahme oder Betreuung von Flüchtlingen beziehen, bis zum 31. Dezember 2018 nicht anzuwenden. 2 Satz 1 gilt für Berufssoldaten, die wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt worden sind, erst nach Ablauf des Monats, in dem sie die Regelaltersgrenze nach § 51 Absatz 1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes erreicht haben.