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Änderung § 24 SVG vom 11.01.2017

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 24 SVG, alle Änderungen durch Artikel 10 VersRücklGuDRÄndG am 11. Januar 2017 und Änderungshistorie des SVG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 24 SVG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 11.01.2017 geltenden Fassung
§ 24 SVG n.F. (neue Fassung)
in der am 11.01.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 10 G. v. 05.01.2017 BGBl. I S. 17
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 24


(Text alte Fassung)

Die Zeit, während der ein Berufssoldat nach Vollendung des 17. Lebensjahres vor seinem Eintritt in die Bundeswehr

(Text neue Fassung)

Die Zeit, während der ein Berufssoldat vor seinem Eintritt in die Bundeswehr

1. besondere Fachkenntnisse erworben hat, die die notwendige Voraussetzung für seine Verwendung in einem Fachgebiet in der Bundeswehr bilden, oder

2. als Entwicklungshelfer im Sinne des Entwicklungshelfergesetzes tätig gewesen ist,

kann als ruhegehaltfähige Dienstzeit, jedoch höchstens bis zur Hälfte und in der Regel nicht über zehn Jahre hinaus, berücksichtigt werden.



 (keine frühere Fassung vorhanden)