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Änderung § 36 SVG vom 11.01.2017
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 36 SVG, alle Änderungen durch Artikel 10 VersRücklGuDRÄndG am 11. Januar 2017 und Änderungshistorie des SVGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 36 SVG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 11.01.2017 geltenden Fassung | § 36 SVG n.F. (neue Fassung) in der am 11.01.2017 geltenden Fassung durch Artikel 10 G. v. 05.01.2017 BGBl. I S. 17 |
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(Textabschnitt unverändert) § 36 | |
(Text alte Fassung) Einem Berufssoldaten kann ein Unterhaltsbeitrag bis zur Höhe des Ruhegehaltes bewilligt werden, wenn er vor Ableistung einer Dienstzeit von fünf Jahren (§ 15 Abs. 2 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 44 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 des Soldatengesetzes) wegen Erreichens der für seinen Dienstgrad bestimmten Altersgrenze oder wegen Dienstunfähigkeit entlassen worden ist. | (Text neue Fassung) Einem Berufssoldaten kann auf Antrag ein Unterhaltsbeitrag bis zur Höhe des Ruhegehaltes bewilligt werden, wenn er vor Ableistung einer Dienstzeit von fünf Jahren (§ 15 Abs. 2 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 44 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 des Soldatengesetzes) wegen Erreichens der für seinen Dienstgrad bestimmten Altersgrenze oder wegen Dienstunfähigkeit entlassen worden ist. |
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