Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 60 SVG vom 11.01.2017

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 60 SVG, alle Änderungen durch Artikel 10 VersRücklGuDRÄndG am 11. Januar 2017 und Änderungshistorie des SVG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

§ 60 SVG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 11.01.2017 geltenden Fassung
§ 60 SVG n.F. (neue Fassung)
in der am 11.01.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 10 G. v. 05.01.2017 BGBl. I S. 17

(Textabschnitt unverändert)

§ 60


(1) Die Beschäftigungsstelle hat der die Versorgungsbezüge anweisenden Stelle (Regelungsbehörde) jede Verwendung eines Versorgungsberechtigten unter Angabe der gewährten Bezüge, ebenso jede spätere Änderung der Bezüge oder die Zahlungseinstellung sowie die Gewährung einer Versorgung unverzüglich anzuzeigen.

(2) 1 Der Versorgungsberechtigte ist verpflichtet, der Regelungsbehörde

1. die Verlegung des Wohnsitzes,

(Text alte Fassung) nächste Änderung

2. den Bezug von Versorgungskrankengeld (§ 11 Abs. 7) und den Bezug und jede Änderung von Einkünften nach § 11 Abs. 3 Satz 5 und den §§ 22 und 26 Abs. 8, den §§ 26a, 37 und 43 sowie den §§ 53 bis 55b und 59 Abs. 2,

(Text neue Fassung)

2. den Bezug von Versorgungskrankengeld (§ 11 Abs. 7) und den Bezug und jede Änderung von Einkünften nach § 11 Absatz 3 Satz 4, § 11a Absatz 1 Satz 2, den §§ 22 und 26 Abs. 8, den §§ 26a, 37 und 43 sowie den §§ 53 bis 55b und 59 Abs. 2,

3. die Witwe auch die Heirat (§ 59 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2) sowie im Falle der Auflösung dieser Ehe den Erwerb und jede Änderung eines neuen Versorgungs-, Unterhalts- oder Rentenanspruchs (§ 59 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2),

4. die Begründung eines neuen öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses oder eines privatrechtlichen Arbeitsverhältnisses im öffentlichen Dienst in den Fällen des § 37 Abs. 6,

vorherige Änderung nächste Änderung

5. die Erfüllung der allgemeinen Wartezeit nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch in den Fällen des § 24b sowie der §§ 70 bis 74



5. die Erfüllung der allgemeinen Wartezeit nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch

unverzüglich anzuzeigen. 2 Auf Verlangen der Regelungsbehörde ist der Versorgungsberechtigte verpflichtet, Nachweise vorzulegen oder der Erteilung erforderlicher Nachweise oder Auskünfte, die für die Versorgungsbezüge erheblich sind, durch Dritte zuzustimmen. 3 Die Regelungsbehörde oder die für das Bezügezahlungsverfahren zuständige Stelle darf diejenigen Daten übermitteln, die für Datenübermittlungen nach § 69 Absatz 1 Nummer 1 und 2 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch oder nach § 151 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch erforderlich sind.

vorherige Änderung

 


(2a) 1 Wer Dienstunfallfürsorgeleistungen nach § 27 beantragt oder erhält, hat gegenüber der obersten Dienstbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle alle Tatsachen anzugeben, die für die Leistung erheblich sind. 2 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.

(3) 1 Kommt ein Versorgungsberechtigter der ihm nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 und 3 auferlegten Verpflichtung schuldhaft nicht nach, so kann ihm die Versorgung ganz oder teilweise auf Zeit oder Dauer entzogen werden. 2 Beim Vorliegen besonderer Verhältnisse kann die Versorgung ganz oder teilweise wieder zuerkannt werden. 3 Die Entscheidung trifft das Bundesministerium der Verteidigung.

(4) Ehemalige Soldaten, die einen Anspruch auf Förderung nach § 5 haben oder hatten, sind verpflichtet, dem Berufsförderungsdienst nach Aufforderung, die in der Regel ein Jahr nach Dienstzeitende oder nach dem Abschluss einer Maßnahme der schulischen oder beruflichen Bildung nach § 5 erfolgt, den Stand ihrer zivilberuflichen Eingliederung mitzuteilen.