Tools:
Update via:
Änderung § 68 SVG vom 11.01.2017
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 68 SVG, alle Änderungen durch Artikel 10 VersRücklGuDRÄndG am 11. Januar 2017 und Änderungshistorie des SVGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Änderung verpasst?
§ 68 SVG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 11.01.2017 geltenden Fassung | § 68 SVG n.F. (neue Fassung) in der am 11.01.2017 geltenden Fassung durch Artikel 10 G. v. 05.01.2017 BGBl. I S. 17 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 68 | |
(Text alte Fassung) Als ruhegehaltfähig sollen auch Zeiten berücksichtigt werden, in denen ein Berufssoldat nach Vollendung des 17. Lebensjahres vor der Berufung in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit oder Berufssoldaten in einem Beschäftigungsverhältnis bei einer deutschen zivilen Dienstgruppe bei den Stationierungsstreitkräften gestanden hat. | (Text neue Fassung) Als ruhegehaltfähig sollen auch Zeiten berücksichtigt werden, in denen ein Berufssoldat vor der Berufung in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit oder Berufssoldaten in einem Beschäftigungsverhältnis bei einer deutschen zivilen Dienstgruppe bei den Stationierungsstreitkräften gestanden hat. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/538/al59330-0.htm