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Änderung § 105 SVG vom 11.01.2017

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§ 105 SVG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 11.01.2017 geltenden Fassung
§ 105 SVG n.F. (neue Fassung)
in der am 11.01.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 10 G. v. 05.01.2017 BGBl. I S. 17
 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

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§ 105 (neu)


(Text neue Fassung)

§ 105


vorherige Änderung

 


1 Für Versorgungsfälle, die vor dem 11. Januar 2017 eingetreten sind, sind § 20 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und § 55a Absatz 2 in der bis zum 10. Januar 2017 geltenden Fassung anzuwenden. 2 Satz 1 gilt entsprechend für künftige Hinterbliebene eines vor dem 11. Januar 2017 vorhandenen Versorgungsempfängers.

 (keine frühere Fassung vorhanden)