Tools:
Update via:
Änderung § 6 SVG vom 25.06.2019
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 6 SVG, alle Änderungen durch Artikel 18 BwEinsatzBerStG am 25. Juni 2019 und Änderungshistorie des SVGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Änderung verpasst?
§ 6 SVG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 25.06.2019 geltenden Fassung | § 6 SVG n.F. (neue Fassung) in der am 25.06.2019 geltenden Fassung durch Artikel 18 G. v. 04.08.2019 BGBl. I S. 1147 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 6 | |
(Text alte Fassung) (1) 1 Die notwendigen Kosten der Teilnahme an Bildungsmaßnahmen werden grundsätzlich bis zu den Kostenhöchstbeträgen, die nach der im Einzelfall gemäß § 5 zustehenden Förderungsdauer gestaffelt sind, vom Bund übernommen. 2 Die Kosten des Besuchs einer Bundeswehrfachschule werden auf diese Kostenhöchstbeträge in pauschalierter Form angerechnet. | (Text neue Fassung) (1) 1 Die notwendigen Kosten der Teilnahme an Bildungsmaßnahmen werden grundsätzlich bis zu den Kostenhöchstbeträgen, die nach der im Einzelfall gemäß § 5 zustehenden Förderungsdauer gestaffelt sind, vom Bund übernommen. 2 Maßnahmen der schulischen Bildung an Bundeswehrfachschulen sind kostenfrei. 3 Die Kosten des Besuchs von Maßnahmen der beruflichen Bildung an einer Bundeswehrfachschule können auf die Kostenhöchstbeträge in pauschalierter Form angerechnet werden. |
(2) Das Bundesministerium der Verteidigung kann für die Förderung Pauschalbeträge festsetzen. (3) Für die reisekosten- und trennungsgeldrechtliche Abfindung der Förderungsberechtigten sind das Bundesreisekostengesetz und die Trennungsgeldverordnung entsprechend anzuwenden, soweit in der Berufsförderungsverordnung nichts anderes bestimmt ist. |
Anzeige
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/538/al74739-0.htm