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Änderung § 1a SVG vom 09.08.2019
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 1a SVG, alle Änderungen durch Artikel 18 BwEinsatzBerStG am 9. August 2019 und Änderungshistorie des SVGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 1a SVG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 09.08.2019 geltenden Fassung | § 1a SVG n.F. (neue Fassung) in der am 09.08.2019 geltenden Fassung durch Artikel 18 G. v. 04.08.2019 BGBl. I S. 1147 |
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(Text alte Fassung) § 1a | (Text neue Fassung)§ 1a Regelung durch Gesetz |
(Textabschnitt unverändert) (1) Die Versorgung der Soldaten und ihrer Hinterbliebenen wird durch Gesetz geregelt. | |
(2) Zusicherungen, Vereinbarungen und Vergleiche, die dem Soldaten eine höhere als die ihm gesetzlich zustehende Versorgung verschaffen sollen, sind unwirksam. Das Gleiche gilt für Versicherungsverträge, die zu diesem Zweck abgeschlossen werden. | (2) 1 Zusicherungen, Vereinbarungen und Vergleiche, die dem Soldaten eine höhere als die ihm gesetzlich zustehende Versorgung verschaffen sollen, sind unwirksam. 2 Das Gleiche gilt für Versicherungsverträge, die zu diesem Zweck abgeschlossen werden. |
(3) Auf die gesetzlich zustehende Versorgung kann weder ganz noch teilweise verzichtet werden, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist. |
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