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Änderung § 20 SVG vom 09.08.2019

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 20 SVG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 09.08.2019 geltenden Fassung
§ 20 SVG n.F. (neue Fassung)
in der am 09.08.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 18 G. v. 04.08.2019 BGBl. I S. 1147

(Text alte Fassung)

§ 20


(Text neue Fassung)

§ 20 Regelmäßige ruhegehaltfähige Dienstzeit


(Textabschnitt unverändert)

(1) 1 Ruhegehaltfähig ist die Wehrdienstzeit (§ 2 Abs. 1 Satz 1). 2 Dies gilt nicht für die Zeit

1. einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge oder ohne Wehrsold; die Zeit einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge kann berücksichtigt werden, wenn

a) spätestens bei Beendigung des Urlaubs schriftlich oder elektronisch anerkannt worden ist, dass dieser dienstlichen Interessen oder öffentlichen Belangen dient, und

b) der Soldat für die Dauer des Urlaubs monatlich im Voraus einen Versorgungszuschlag in Höhe von 30 Prozent der ohne die Beurlaubung zustehenden ruhegehaltfähigen Dienstbezüge zahlt; das Bundesministerium der Verteidigung kann Ausnahmen zulassen,

2. eines unerlaubten schuldhaften Fernbleibens vom Dienst unter Verlust der Dienstbezüge oder des Wehrsoldes,

3. eines Wehrdienstes im Sinne des § 51 Abs. 6 und § 54 Abs. 4 des Soldatengesetzes.

3 Zeiten einer Teilzeitbeschäftigung sind nur zu dem Teil ruhegehaltfähig, der dem Verhältnis der Teilzeitbeschäftigung zur Vollzeitbeschäftigung entspricht.

(2) 1 Nicht ruhegehaltfähig sind Wehrdienstzeiten

1. in einem Soldatenverhältnis, das durch eine Entscheidung der in § 48 des Soldatengesetzes bezeichneten Art oder durch Disziplinarurteil beendet worden ist,

2. im Dienstverhältnis eines Berufssoldaten oder Soldaten auf Zeit, das durch Entlassung auf Antrag des Soldaten beendet worden ist, wenn ihm ein Verfahren mit der Folge des Verlustes seiner Rechte oder der Entfernung aus dem Dienstverhältnis drohte.

2 Das Bundesministerium der Verteidigung kann Ausnahmen zulassen.

(3) 1 Ruhegehaltfähig ist die während der Wehrdienstzeit zurückgelegte Zeit

1. als Mitglied der Bundesregierung oder einer Landesregierung,

2. der Bekleidung des Amtes eines Parlamentarischen Staatssekretärs bei einem Mitglied der Bundesregierung nach dem 14. Dezember 1972 oder bei einem Mitglied einer Landesregierung, soweit entsprechende Voraussetzungen vorliegen,

3. im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung,

4. in einem kommunalen Wahlbeamtenverhältnis auf Zeit.

2 Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend.