Tools:
Update via:
Änderung § 45 SVG vom 09.08.2019
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 45 SVG, alle Änderungen durch Artikel 18 BwEinsatzBerStG am 9. August 2019 und Änderungshistorie des SVGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Änderung verpasst?
§ 45 SVG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 09.08.2019 geltenden Fassung | § 45 SVG n.F. (neue Fassung) in der am 09.08.2019 geltenden Fassung durch Artikel 18 G. v. 04.08.2019 BGBl. I S. 1147 |
---|---|
(Text alte Fassung)§ 45 | (Text neue Fassung)§ 45 Anwendungsbereich |
(Textabschnitt unverändert) (1) 1 Bei der Anwendung der gemeinsamen Vorschriften gelten 1. ein Unterhaltsbeitrag nach § 36 als Ruhegehalt, 2. ein Unterhaltsbeitrag, der im Gnadenwege gewährt wird, als Ruhegehalt, Witwen- oder Waisengeld, 3. die Übergangsgebührnisse als Ruhegehalt. 2 Satz 1 Nummer 3 gilt auch bei Weiterzahlung an die Hinterbliebenen (§ 11 Absatz 6 Satz 4 und 5, § 11a Absatz 2), außer für die Anwendung des § 53. (2) 1 Wegen der Unterhaltsbeiträge für Hinterbliebene (§ 43) gilt § 63 des Beamtenversorgungsgesetzes entsprechend. 2 Hierbei gilt ein nach § 43 Abs. 2 gewährter Unterhaltsbeitrag als Witwen- oder Waisengeld. (3) Die Empfänger der Versorgungsbezüge nach den Absätzen 1 und 2 gelten als Soldaten im Ruhestand, als Witwen oder Waisen. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/538/al74840-0.htm