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Änderung § 56 SVG vom 09.08.2019

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 56 SVG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 09.08.2019 geltenden Fassung
§ 56 SVG n.F. (neue Fassung)
in der am 09.08.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 18 G. v. 04.08.2019 BGBl. I S. 1147
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung)

§ 56


(Text neue Fassung)

§ 56 Erlöschen der Versorgungsbezüge wegen Verurteilung


(Textabschnitt unverändert)

1 Ein ehemaliger Soldat verliert das Recht auf Berufsförderung und Dienstzeitversorgung in den Fällen des § 53 Abs. 1 und des § 57 Abs. 1 des Soldatengesetzes oder durch Entscheidung eines Wehrdienstgerichts. 2 § 12 Abs. 8 und § 38 Abs. 2 bleiben unberührt.



 (keine frühere Fassung vorhanden)