Änderung § 57 SVG vom 09.08.2019

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§ 57 SVG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 09.08.2019 geltenden Fassung
§ 57 SVG n.F. (neue Fassung)
in der am 09.08.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 18 G. v. 04.08.2019 BGBl. I S. 1147

(Text alte Fassung)

§ 57


(Text neue Fassung)

§ 57 Erlöschen der Versorgungsbezüge bei Ablehnung einer erneuten Berufung


(Textabschnitt unverändert)

1 Kommt ein Soldat im Ruhestand entgegen den Vorschriften des § 50 Abs. 2 des Soldatengesetzes in Verbindung mit § 57 des Bundesbeamtengesetzes und des § 51 des Soldatengesetzes einer erneuten Berufung in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten schuldhaft nicht nach, obwohl er auf die Folgen eines solchen Verhaltens schriftlich hingewiesen worden ist, so verliert er für diese Zeit seine Versorgungsbezüge und einen Anspruch auf Berufsförderung. 2 Das Bundesministerium der Verteidigung stellt ihren Verlust fest. 3 Eine wehrstrafrechtliche oder disziplinarrechtliche Verfolgung wird dadurch nicht ausgeschlossen.






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