Tools:
Update via:
Änderung § 58 SVG vom 09.08.2019
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 58 SVG, alle Änderungen durch Artikel 18 BwEinsatzBerStG am 9. August 2019 und Änderungshistorie des SVGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Änderung verpasst?
§ 58 SVG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 09.08.2019 geltenden Fassung | § 58 SVG n.F. (neue Fassung) in der am 09.08.2019 geltenden Fassung durch Artikel 18 G. v. 04.08.2019 BGBl. I S. 1147 |
---|---|
(Text alte Fassung)§ 58 | (Text neue Fassung)§ 58 Entziehung der Versorgung |
(Textabschnitt unverändert) (1) 1 Das Bundesministerium der Verteidigung kann ehemaligen Soldaten, gegen die ein disziplinargerichtliches Verfahren auf Grund des § 23 Abs. 2 Nr. 2 des Soldatengesetzes nicht durchgeführt werden kann, das Recht auf Berufsförderung und Dienstzeitversorgung ganz oder zum Teil auf Zeit entziehen, wenn sie sich gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes betätigt haben. 2 Tatsachen, die diese Maßnahme rechtfertigen, müssen in einem Untersuchungsverfahren festgestellt worden sein, in dem die eidliche Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen zulässig ist. (2) Absatz 1 gilt entsprechend für Empfänger von Hinterbliebenenversorgung. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/538/al74859-0.htm