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Änderung § 61 SVG vom 09.08.2019
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§ 61 SVG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 09.08.2019 geltenden Fassung | § 61 SVG n.F. (neue Fassung) in der am 09.08.2019 geltenden Fassung durch Artikel 18 G. v. 04.08.2019 BGBl. I S. 1147 |
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(Text alte Fassung)§ 61 | (Text neue Fassung)§ 61 Nichtberücksichtigung der Versorgungsbezüge |
(Textabschnitt unverändert) 1 Werden Versorgungsberechtigte im öffentlichen Dienst (§ 53 Abs. 6) verwendet, so sind ihre Bezüge aus dieser Beschäftigung ohne Rücksicht auf die Versorgungsbezüge zu bemessen. 2 Das Gleiche gilt für eine Versorgung, die auf Grund der Beschäftigung zu gewähren ist. |
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