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Änderung § 81a SVG vom 09.08.2019

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 81a SVG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 09.08.2019 geltenden Fassung
§ 81a SVG n.F. (neue Fassung)
in der am 09.08.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 18 G. v. 04.08.2019 BGBl. I S. 1147
(heute geltende Fassung) 

(Text alte Fassung)

§ 81a


(Text neue Fassung)

§ 81a Versorgung bei Schädigungen während einer Beurlaubung


(Textabschnitt unverändert)

1 Ist ein Soldat zur Wahrnehmung einer Tätigkeit, die öffentlichen Belangen oder dienstlichen Interessen dient, beurlaubt worden, so kann ihm oder seinen Hinterbliebenen mit Zustimmung des Bundesministeriums der Verteidigung für die Folgen einer gesundheitlichen Schädigung, die der Soldat durch diese Tätigkeit oder durch einen Unfall während der Ausübung dieser Tätigkeit erlitten hat, Versorgung in gleicher Weise wie für die Folgen einer Wehrdienstbeschädigung gewährt werden. 2 Die Zustimmung kann allgemein erteilt werden.



(heute geltende Fassung)