Änderung § 81d SVG vom 09.08.2019

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§ 81d SVG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 09.08.2019 geltenden Fassung
§ 81d SVG n.F. (neue Fassung)
in der am 09.08.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 18 G. v. 04.08.2019 BGBl. I S. 1147

(Text alte Fassung)

§ 81d


(Text neue Fassung)

§ 81d Versorgung bei Schädigungen während Verschleppungen oder Gefangenschaft


(Textabschnitt unverändert)

Einem Soldaten wird Versorgung in gleicher Weise wie für Folgen einer Wehrdienstbeschädigung auch dann gewährt, wenn eine gesundheitliche Schädigung bei dienstlicher Verwendung im Ausland auf einen Unfall oder eine Erkrankung im Zusammenhang mit einer Verschleppung oder einer Gefangenschaft zurückzuführen ist oder darauf beruht, dass er aus sonstigen mit dem Dienst zusammenhängenden Gründen, die er nicht zu vertreten hat, dem Einflussbereich des Dienstherrn entzogen ist.






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