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Änderung § 87 SVG vom 09.08.2019
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 87 SVG, alle Änderungen durch Artikel 18 BwEinsatzBerStG am 9. August 2019 und Änderungshistorie des SVGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 87 SVG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 09.08.2019 geltenden Fassung | § 87 SVG n.F. (neue Fassung) in der am 09.08.2019 geltenden Fassung durch Artikel 18 G. v. 04.08.2019 BGBl. I S. 1147 |
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(Text alte Fassung)§ 87 | (Text neue Fassung)§ 87 Dienstzeitversorgung |
(Textabschnitt unverändert) (1) 1 Das Bundesministerium der Verteidigung führt die Versorgung nach dem Zweiten Teil dieses Gesetzes bei Behörden der Bundeswehrverwaltung durch. 2 Einzelne Aufgaben können bei Behörden im Geschäftsbereich eines anderen Bundesministeriums durchgeführt werden. 3 § 10 Abs. 4 und § 10a bleiben unberührt. (2) Bei Streitigkeiten in Angelegenheiten des Absatzes 1 gelten, soweit es sich nicht um Angelegenheiten des § 41 Abs. 2 handelt, die §§ 126 bis 128 des Bundesbeamtengesetzes entsprechend; bis zur Beendigung des Dienstverhältnisses sind jedoch die Vorschriften der Wehrbeschwerdeordnung über das verwaltungsgerichtliche Vorverfahren (§ 23 der Wehrbeschwerdeordnung) anzuwenden. |
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