Änderung § 89a SVG vom 09.08.2019

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§ 89a SVG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 09.08.2019 geltenden Fassung
§ 89a SVG n.F. (neue Fassung)
in der am 09.08.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 18 G. v. 04.08.2019 BGBl. I S. 1147
(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 31.12.2024) 

(Text alte Fassung)

§ 89a


(Text neue Fassung)

§ 89a Dienstbezüge


(Textabschnitt unverändert)

1 Dienstbezüge im Sinne der §§ 11 und 12 sind die Dienstbezüge nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 und 3 des Bundesbesoldungsgesetzes sowie Amtszulagen, Stellenzulagen und Ausgleichszulagen. 2 Zu den Dienstbezügen im Sinne des § 11a Abs. 1 Satz 2 gehören auch Amtszulagen. 3 Für die Berechnung der Übergangsgebührnisse nach § 11 und der Ausgleichsbezüge nach § 11a sind die Dienstbezüge mit dem Faktor 0,9901 zu multiplizieren.



(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 31.12.2024) 



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