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Änderung § 92a SVG vom 09.08.2019

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§ 92a SVG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 09.08.2019 geltenden Fassung
§ 92a SVG n.F. (neue Fassung)
in der am 09.08.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 18 G. v. 04.08.2019 BGBl. I S. 1147
(heute geltende Fassung) 

(Text alte Fassung)

§ 92a


(Text neue Fassung)

§ 92a Übergangsregelungen aus Anlass der Herstellung der Einheit Deutschlands


(Textabschnitt unverändert)

1 Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die bis zum 31. Dezember 2009 zu erlassen ist, für die Soldatenversorgung Übergangsregelungen zu bestimmen, die den besonderen Verhältnissen in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet Rechnung tragen. 2 Die Verordnungsermächtigung erstreckt sich insbesondere auf Art, Berechnungsgrundlagen, Höhe von Versorgungsleistungen und Ruhensregelungen abweichend von diesem Gesetz.



(heute geltende Fassung)