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Änderung § 93 SVG vom 09.08.2019

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§ 93 SVG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 09.08.2019 geltenden Fassung
§ 93 SVG n.F. (neue Fassung)
in der am 09.08.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 18 G. v. 04.08.2019 BGBl. I S. 1147
(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 31.12.2024) 

(Text alte Fassung)

§ 93


(Text neue Fassung)

§ 93 Benennung eines Kontos


(Textabschnitt unverändert)

1 Die Zahlung von Leistungen nach diesem Gesetz kann davon abhängig gemacht werden, dass der Empfänger ein Konto im Bundesgebiet benennt, auf das die Überweisung erfolgen kann. 2 Die Übermittlungskosten mit Ausnahme der Kosten für die Gutschrift auf dem Konto des Empfängers trägt die zahlende Stelle; bei einer Überweisung der Leistungen auf ein im Ausland geführtes Konto trägt der Empfänger die Kosten und die Gefahr der Übermittlung sowie die Kosten einer Meldung nach § 11 Absatz 2 des Außenwirtschaftsgesetzes in Verbindung mit einer auf Grund dieser Vorschrift erlassenen Rechtsverordnung. 3 Die Kontoeinrichtungs-, Kontoführungs- oder Buchungsgebühren trägt der Empfänger. 4 Eine Auszahlung auf andere Weise kann nur zugestanden werden, wenn dem Empfänger die Einrichtung oder Benutzung eines Kontos aus wichtigem Grunde nicht zugemutet werden kann.



(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 31.12.2024)