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Änderung § 98 SVG vom 09.08.2019
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§ 98 SVG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 09.08.2019 geltenden Fassung | § 98 SVG n.F. (neue Fassung) in der am 09.08.2019 geltenden Fassung durch Artikel 18 G. v. 04.08.2019 BGBl. I S. 1147 |
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(Text alte Fassung) § 98 | (Text neue Fassung)§ 98 Übergangsregelungen aus Anlass des Berufsförderungsfortentwicklungsgesetzes |
(1) 1 Die Rechtsverhältnisse der bei Inkrafttreten des Berufsförderungsfortentwicklungsgesetzes vorhandenen Versorgungsempfänger regeln sich nach bisherigem Recht, wenn dies für den Versorgungsempfänger günstiger ist; dies gilt für die erweiterten Förderungszeiträume am Ende der Wehrdienstzeit allerdings nur, soweit dies mit ihrem Dienstzeitende kalendarisch vereinbar ist. 2 Entsprechendes gilt für weggefallene Minderungstatbestände und verringerte Minderungsumfänge. 3 Soweit neue Minderungstatbestände oder größere Minderungsumfänge in § 5 eingeführt worden sind, werden diese erst bei Förderungsmaßnahmen wirksam, die nach dem Inkrafttreten des Berufsförderungsfortentwicklungsgesetzes begonnen wurden. 4 Die Verminderung der Übergangsgebührnisse nach § 11 Abs. 3 Satz 4 wird erst dann vorgenommen, wenn die Tätigkeit, aus der das Erwerbseinkommen erzielt wird, oder die Bildungsmaßnahme nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes begonnen werden. | (1) 1 Die Rechtsverhältnisse der bei Inkrafttreten des Berufsförderungsfortentwicklungsgesetzes vorhandenen Versorgungsempfänger regeln sich nach bisherigem Recht, wenn dies für den Versorgungsempfänger günstiger ist; dies gilt für die erweiterte Dauer der Förderung am Ende der Wehrdienstzeit allerdings nur, soweit dies mit ihrem Dienstzeitende kalendarisch vereinbar ist. 2 Entsprechendes gilt für weggefallene Minderungstatbestände und verringerte Minderungsumfänge. 3 Soweit neue Minderungstatbestände oder größere Minderungsumfänge in § 5 eingeführt worden sind, werden diese erst bei Förderungsmaßnahmen wirksam, die nach dem Inkrafttreten des Berufsförderungsfortentwicklungsgesetzes begonnen wurden. 4 Die Verminderung der Übergangsgebührnisse nach § 11 Abs. 3 Satz 4 wird erst dann vorgenommen, wenn die Tätigkeit, aus der das Erwerbseinkommen erzielt wird, oder die Maßnahme der beruflichen Bildung nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes begonnen werden. |
(Textabschnitt unverändert) (2) § 87 Abs. 2 und 3 Satz 2 in der bis zum Inkrafttreten des Berufsförderungsfortentwicklungsgesetzes geltenden Fassung ist auf Inhaber von Eingliederungsscheinen, die bis zum 31. Dezember 2005 ihren Dienst auf der vorbehaltenen Stelle angetreten oder ohne Inanspruchnahme einer vorbehaltenen Stelle bei einem Dienstantritt vor dem 1. Januar 2006 ihren Eingliederungsschein zum Zweck des Erhalts von Ausgleichsbezügen zur Personalakte bei dem neuen Dienstherrn gegeben haben, weiter anzuwenden. |
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