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Änderung § 13 SVG vom 01.01.2020
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 13 SVG, alle Änderungen durch Artikel 13 BesStMG am 1. Januar 2020 und Änderungshistorie des SVGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 13 SVG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2020 geltenden Fassung | § 13 SVG n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2020 geltenden Fassung durch Artikel 13 G. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2053 |
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(Textabschnitt unverändert) § 13 Übergangsbeihilfe bei kurzer Wehrdienstzeit | |
(1) 1 Übergangsbeihilfe erhalten 1. Soldaten auf Zeit mit einer Wehrdienstzeit bis zu sechs Monaten, wenn ihr Dienstverhältnis endet a) wegen Ablaufs der Zeit, für die sie in das Dienstverhältnis berufen sind (§ 54 Absatz 1 des Soldatengesetzes), oder b) wegen Dienstunfähigkeit, 2. Eignungsübende nach dem Eignungsübungsgesetz, die nach der Eignungsübung nicht als Soldaten auf Zeit übernommen werden. | |
(Text alte Fassung) 2 Die Übergangsbeihilfe beträgt 105 Euro für jeden vollen Monat der Wehrdienstzeit nach Satz 1, im Übrigen 3,50 Euro je Tag. 3 Zusätzlich wird für die folgenden Personen ein Überbrückungszuschuss gewährt, wenn sie mit dem Soldaten in einem gemeinsamen Haushalt leben, und zwar: 1. für die in § 5 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe a bis c des Unterhaltssicherungsgesetzes genannten Personen ein Zuschuss in Höhe von 400 Euro und 2. für die in § 5 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe d und e des Unterhaltssicherungsgesetzes genannten Kinder in Höhe von 200 Euro. | (Text neue Fassung) 2 Die Übergangsbeihilfe beträgt 105 Euro für jeden vollen Monat der Wehrdienstzeit nach Satz 1, im Übrigen 3,50 Euro je Tag. 3 Zusätzlich wird für die folgenden Personen ein Überbrückungszuschuss gewährt, wenn sie mit der anspruchsberechtigten Person nach Satz 1 zum Zeitpunkt der Entlassung in einem gemeinsamen Haushalt leben: 1. ein Überbrückungszuschuss in Höhe von 400 Euro a) für den Ehegatten oder b) für die Mutter oder den Vater eines Kindes der anspruchsberechtigten Person nach Satz 1 sowie 2. ein Überbrückungszuschuss in Höhe von 200 Euro a) für die unterhaltsberechtigten Kinder der anspruchsberechtigten Person nach Satz 1 sowie b) für die unterhaltsberechtigten Kinder des Ehegatten, die von der anspruchsberechtigten Person nach Satz 1 zwar nicht abstammen, aber bis zum Dienstantritt ganz oder überwiegend unterhalten worden sind oder ohne den Wehrdienst ganz oder überwiegend unterhalten worden wären. |
4 Der Überbrückungszuschuss nach Satz 3 wird nicht gewährt, wenn der Soldat im unmittelbaren Anschluss an das nach Satz 1 beendete Dienstverhältnis freiwilligen Wehrdienst nach § 58b des Soldatengesetzes leistet. 5 § 12 Absatz 8 gilt entsprechend. |
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